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AM

Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Mokick, Moped), dreirädrige Kleinräder und vierrädrige
Leichtkraftfahrzeuge mit:

• einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit max. 45 km/h
• Verbrennungsmotor (Zweiräder) oder Fremdzündungsmotor (drei/vierrädrige Fahrzeuge): Hubraum max. 50 m³
• Elektromotor: Nenndauerleistung max. 4 kW
• andere Verbrennungsmotoren bei drei- oder vierrädrigen Fahrzeugen: Nutzleistung max. 4 kW
• Leermasse bei vierrädrigen Fahrzeugen (ohne die Masse der Batterien) max. 350 kg

Klasse AM berechtigt auch zum Führen von:
• Kleinkrafträdern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 50 km/h, sofern sie vor dem 01. Januar 2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind
• Kleinkrafträder nach ehemaligem DDR-Recht (50 m³, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h), die vor dem 01. März 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind

Mindestalter
16 Jahre, 
15 Jahre Pilotprojekt der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen 

 

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A1

Krafträder der Klasse A (Leichtkrafträder) mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 m³ und einer Nennleistung von nicht mehr als
11 kW, Verhältnis Leistung zu Leermasse: max. 0,1 KW/kg

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 50 m³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h mit einer Leistung bis 15 kW

Klasse A1 berechtigt auch zum Führen von:
Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 m³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie bis zum 31.12.1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 m³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn sie bis zum 18.01.2013 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

Bemerkung
beinhaltet Klasse AM

Bei Vorbesitz einer anderen Klasse verringert sich der Mindestumfang der Theoriestunden

Mindestalter
16 Jahre

 

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A2

Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 m³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Leistung: max. 35 kW
Verhältnis Leistung zu Leermasse: max. 0,2 kW/kg.

Bemerkung
beinhaltet Klasse AM, A1

Bei Vorbesitz einer anderen Klasse (B oder AM) verringert sich der Mindestumfang der Theoriestunden und der Sonderfahrten.

Beim Aufstieg von der Klasse A1 auf die Klasse A2 entfällt die theoretische Prüfung (§ 15 Abs. 2a FeV) und damit auch die theoretische Ausbildung (§ 7 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 FahrschAusbO), sofern der Bewerber die jeweils niedrigere Klasse seit mindestens zwei Jahren besitzt.

Mindestalter
18 Jahre

 

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A

Krafträder
„Schwere“ Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 m³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW.

Bemerkung
beinhaltet Klasse AM, A1, A2

Bei Vorbesitz einer anderen Klasse (B oder AM, A1) verringert sich der Mindestumfang der Theoriestunden und der Sonderfahrten.

Beim Aufstieg von der Klasse A2 auf die Klasse A entfällt die theoretische Prüfung (§ 15 Abs. 2a FeV) und damit auch die theoretische Ausbildung (§ 7 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 FahrschAusbO), sofern der Bewerber die jeweils niedrigere Klasse seit mindestens zwei Jahren besitzt

Mindestalter
24 Jahre
20 Jahre nach mind. 2-jährigem Vorbesitz der Klasse A2
21 für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A

 

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B/B17

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Anhänger dürfen mitgeführt werden, sofern:
a) die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 750 kg nicht übersteigt oder
b) die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3.500 kg beträgt.

Bemerkung:
beinhaltet Klasse AM, L

Mindestalter
18 Jahre
17 Jahre beim begleiteten Fahren (BF17)

 

Schlüsselzahl B197 (Automatik oder Schaltung - beides!)

Die Ausbildung findet größtenteils auf einem Automatikfahrzeug statt. Auch die Prüfung wird mit dem Automatikfahrzeug durchgeführt.

Mind. 10 Fahrstunden müssen auf dem Schaltwagen gefahren werden.

Nach bestandener Prüfung dürfen beide Fahrzeugtypen (Automatik und Schalter) gefahren werden.  

 

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B96

Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse B (Pkw oder leichter Lkw) und Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg und einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 4.250 kg.

Mindestalter:

 

18 Jahre

17 Jahre beim begleiteten Fahren (BF17)

Vorbesitz erforderlich: B

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B196  

Krafträder - (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 m³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. 

Bemerkung: 

mind. 5 Jahre Besitz der FE-Klasse B

Mindestalter: 

25 Jahre

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BE

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und nicht mehr als 3.500 kg.

Mindestalter
18 Jahre
17 Jahre beim begleiteten Fahren (BF17)

Vorbesitz erforderlich: B

 

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